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Wandmalerei in einem Badezimmer

Wandmalerei nach einer Vorlage des goldenen Schreins aus dem Grab von Tutanchamun. Mit freundlicher Genehmigung der bpk Bildagentur Berlin.
Wandmalerei nach einer Vorlage des goldenen Schreins aus dem Grab von Tutanchamun. Mit freundlicher Genehmigung der bpk Bildagentur Berlin.
Detail Wandmalerei nach einer Vorlage des goldenen Schreins aus dem Grab von Tutanchamun. Mit freundlicher Genehmigung der bpk Bildagentur Berlin.
Detail Wandmalerei nach einer Vorlage des goldenen Schreins aus dem Grab von Tutanchamun. Mit freundlicher Genehmigung der bpk Bildagentur Berlin.
Entstehung einer Wandmalerei nach einer Vorlage des goldenen Schreins aus dem Grab von Tutanchamun. Mit freundlicher Genehmigung der bpk Bildagentur Berlin.
Entstehung einer Wandmalerei nach einer Vorlage des goldenen Schreins aus dem Grab von Tutanchamun. Mit freundlicher Genehmigung der bpk Bildagentur Berlin.

So setzen Sie den Lohn Ihres Handwerkers von der Steuer ab.

Wer Handwerkerrechnungen erhält, kann dies ab sofort auch mit einem lächelnden Auge quittieren. Denn seit 2009 sind 20 Prozent von maximal 6000 Euro der für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in Rechnung gestellten Lohn-, Maschinen- und Fahrtkosten jährlich steuerlich abzugsfähig. Das sind immerhin 1200 Euro, die steuermindernd geltend gemacht werden können.

 

Es gibt jedoch Einschränkungen: So müssen die oben genannten Handwerksleistungen in bereits bestehenden Haushalten vorgenommen werden, und zwar innerhalb der Europäischen Union. Nicht begünstigt sind Maßnahmen in oder an Neubauten. Ausgenommen sind daher Maßnahmen wie etwa die Errichtung eines Carports. Grundlage für diese Vorgaben ist der § 35a Einkommenssteuergesetz, wonach Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen begünstigt werden - nicht zuletzt, um der Schwarzarbeit entgegenzuwirken. Abzugsfähig sind deshalb nicht die Kosten für Material.

 

Bei Handwerkerrechnungen sollte deshalb auf eine getrennte Aufschlüsselung der Lohn- und Materialkosten geachtet werden. Auch wird für den Steuerabzug zur Voraussetzung gemacht, dass beim Finanzamt außer der Rechnung auch ein entsprechender Kontoauszug als Beleg für die Zahlung eingereicht wird. Steuerbegünstigte Maßnahmen dürfen also nicht bar bezahlt werden. Dazu zählen beispielsweise Maler-, Tapezier- oder Fliesenarbeiten sowie Dach- und Fassadenarbeiten oder die Wartung und der Austausch von Heizungsanlagen.

 

Für Eigentümer erfreulich: Auch Schornsteinfegergebühren, das Überprüfen von Blitzschutzeinrichtungen sowie die handwerklichen Leistungen für Kabel-, Strom- oder Fernsehanschlüsse sind von 2009 an abzugsfähig, wie der Verband Privater Bauherren (VPB) betont. Auf eine weitere wichtige Neuerung weist Thomas Penningh vom VPB hin: So wurden auch die absetzbaren Summen für haushaltsnahe Dienstleistungen angehoben, und zwar auf 20 Prozent bei maximalen Ausgaben von 20 000 Euro. "Das bedeutet: Neben den Handwerkerleistungen von maximal 6000 Euro können Hausbesitzer jährlich noch einmal 20 000 Euro für Reinigungs- oder Gartenpflegearbeiten steuermindernd geltend machen", so Penningh.

 

Von der vermehrten steuerlichen Abzugsfähigkeit der haushaltsnahen Dienst- und Handwerkerleistungen profitieren auch Vermieter und Mieter, sobald die Maßnahmen Gemeinschaftseigentum in einer Wohnungseigentümergemeinschaft betreffen. Voraussetzung ist jedoch, dass Verwalter die Vorgaben des § 35 EStG kennen und nutzbringend anwenden. Hier ist die Lektüre des aktuell, in vierter Auflage vorgelegten Buches von Steffen Haase "Haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen in der Praxis des Wohnungseigentums" (Grabener Verlag, 15 Euro) zu empfehlen. Haase zeigt, wie die jeweiligen Maßnahmen einzuordnen sind, was in welcher Höhe abzugsfähig ist und mit welchen Musterverträgen und -schreiben gearbeitet werden sollte.

 

Hamburger Abendblatt, erschienen am 14. Februar 2009